Im Detail sieht die Regelung zur Krankheitskostenabsicherung für Staatsbedienstete so aus, dass sie im Falle einer Erkrankung Anspruch auf eine spezielle Form der finanziellen Unterstützung, die sogenannte individuelle Beihilfe, haben. Diese Unterstützung bedeutet, dass der jeweilige Dienstherr – also der Staat, für den der Beamte bzw. die Beamtin arbeitet – einen festgelegten Anteil der durch Krankheit entstehenden Kosten übernimmt. Diese Kosten können für die Beamten selbst, aber auch für deren direkte Angehörige, wie Ehepartner und Kinder, anfallen. Die genauen Bedingungen und Sätze dieser Kostenübernahme werden durch die Beihilfevorschriften geregelt, die je nach Bundesland oder auf Bundesebene variieren können.
Üblicherweise werden folgende Prozentsätze der Krankheitskosten erstattet: 50 Prozent für die Beamten selbst bzw. inkl. einem Kind (aktiver Dienst), 70 Prozent für aktive Beamte mit zwei Kindern, Pensionäre, deren Ehepartner:in und 80 Prozent für deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Beamte und ihre Familien im Krankheitsfall finanziell entlastet werden.
Um den Teil der Krankheitskosten abzudecken, der nicht durch die Beihilfe übernommen wird, besteht die Verpflichtung, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Beamte und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen können für diesen Zweck eine private Krankenversicherung wählen, die spezielle Tarife anbietet, die genau auf die individuellen Beihilfesätze abgestimmt sind. Dies gewährleistet, dass die verbleibenden Kosten, die nicht durch die Beihilfe gedeckt sind, vollständig versichert werden können. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, durch sogenannte Beihilfeergänzungstarife weitergehende Zusatzleistungen abzusichern, um ein umfassenderes Schutzniveau zu erreichen und sich so gegen weitere finanzielle Risiken im Krankheitsfall abzusichern.